Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 – Allgemeines
- Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkaufs- und Lieferbedingungen) der SinoScan GmbH, Otto-Hahn-Str. 36, 63303 Dreieich („Verkäufer“) für sämtliche Vertragsschlüsse und Lieferungen an den Käufer.
- Allgemeinen Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers, auch wenn sie Bestandteil der Verkaufsunterlagen des Käufers sind, einschließlich der Annahme, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Verkäufer stimmt diesen ausdrücklich zu.
§ 2 – Angebote / Vertragsschluss
- Die Angebote des Verkäufers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt). Der Verkäufer wird zur Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Käufers gegebenenfalls Nachweise anfordern.
- Grundsätzlich erlöschen schriftliche Angebote des Verkäufers, wenn der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 30 Tagen ab dem Stichtag nicht ausdrücklich die Annahme erklärt.
- Angebote schließen nur solche Waren und Dienstleistungen ein, die ausdrücklich genannt und spezifiziert werden. Angebote basieren grundsätzlich auf bekannten Projektdaten zum Zeitpunkt des Angebots. Informationen, die der Verkäufer zu einem späteren Zeitpunkt erhält, können zu Preis- und Konditionsänderungen führen. Konstruktions-/Prototypanpassungen sowie Modifikationen werden gesondert zu Stundensätzen in Rechnung gestellt. Änderungen und/oder Ergänzungen der ursprünglichen Vereinbarung bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung des Verkäufers.
- Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, Sicherheiten für den vollen Betrag zu verlangen, zum Beispiel in Form einer Bankbürgschaft/Banksicherheit vor Beginn der Produktion.
§ 3 – Preise
Alle angegebenen Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen MwSt., Fracht, Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben. Wenn Preise für die angebotene oder vereinbarte Leistung aufgrund von unvorhergesehenen und erheblichen Änderungen der Einkaufspreise, der Rohstoffpreise, der Wechselkurse, der Fracht, der Zölle/Steuern/Gebühren etc. um mehr als 5% steigen, ist der Verkäufer berechtigt, die angebotenen Preise entsprechend anzupassen. Der Verkäufer wird den Käufer hierüber unverzüglich unterrichten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung durch eine vom Verkäufer genutzte Preisliste abgedeckt ist. Für Leistungen, die unter eine der vom Verkäufer verwendeten Listen fallen, wird der Preis grundsätzlich auf der Grundlage, der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste ermittelt.
§ 4 – Zahlungsmodalitäten
- Leistungen werden dem Käufer grundsätzlich nach Lieferung in Rechnung gestellt. Die Zahlung ist grundsätzlich innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer im Rahmen von Aufträgen zur Entwicklung von Werkzeugen und Prototypen berechtigt, 50 Prozent des Gesamtpreises in Rechnung zu stellen, bevor Werkzeuge oder Prototypen entwickelt werden und weitere 50 Prozent, wenn das Werkzeug oder der Prototyp vom Verkäufer abgenommen worden sind.
- Wenn der Verkäufer auf entsprechende Anfrage des Käufers Änderungen oder Stornierungen eines Auftrages nach Beginn der Produktion genehmigt, ist der Käufer verpflichtet, die Änderungs- oder Stornierungsgebühren einschließlich sämtlicher Kosten von Werkzeugen, bearbeiteten Werkzeugen und entsorgungsbedingten Kosten zu zahlen. Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung sind grundsätzlich 25 Prozent des Gesamtauftragspreises vom Käufer zu tragen. Dem Käufer steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
- Teillieferungen sind grundsätzlich je Lieferung zu bezahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist für die Herstellung und Ausführung der nächsten Teillieferung, einschließlich einer angemessenen Frist für den Erwerb von Rohstoffen, Produktion, Verabreichungszeit und Versand, zu gewähren.
- Im Rahmen von Fertigungsaufträgen, die einen zeitweisen Verbleib der Waren im Lager des Verkäufers vorsehen, muss der Käufer die Lieferung spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Fertigung zur Auslieferung ausdrücklich anfordern. Nach der Frist ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer sämtliche mit der Fertigung und Lagerung verbundene Kosten in Rechnung zu stellen.
- Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, wird der Forderungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
- Der Käufer kann gegen die Forderungen des Verkäufers nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Parteien / Haftung
- Sämtliche Arbeiten werden entsprechend der Konstruktionsmaterialbeschreibung und den Werkzeichnungen des Käufers auf fachlich professionelle und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Weise ausgeführt. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Fehler und Falschinformationen aus der Sphäre des Käufers (z.B. Zeichnungs-, Konstruktions-, Planungs- oder Konstruktionsfehler und/oder Fehler, die mit der Verwendung und/oder Handhabung der hergestellten Gegenstände verbunden sind). Der Verkäufer übernimmt ebenso keine Verantwortung für die Eignung der hergestellten Produkte für eine bestimmte Verwendungsform.
- Die Zustellung erfolgt nach den Angaben des Käufers und sonstiger Informationen, die der Verkäufer über die bestellten Leistungen erhält. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Mängel in der Leistung infolge von durch den Käufer übermittelten Fehlinformationen.
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Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
- aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
Übersteigt die Schadenssumme den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, haftet der Verkäufer höchstens bis zu einem Betrag von 2,6 Mio EUR (20 Mio DKK) pro Schaden / Jahr.
Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Verkäufers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter. - Zeichnungen, Spezifikationen und dergleichen, die vom Käufer vor oder nach der Vereinbarung geliefert werden, bleiben Eigentum des Käufers, jedoch gehören alle Kenntnisse, technischen Prozesse und Produktionsprozesse für die Vorbereitung und Herstellung von Käuferthemen zum Verkäufer. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, Ideen oder Know-how, die sich aus der Herstellung ergeben, für andere Kunden zu nutzen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Werkzeuge und den Prototyp vor Beginn der Produktion sowie die Testreihe schriftlich zu genehmigen, bevor der Hauptauftrag ausgeführt wird.
- Der Käufer ist für die Eignung der bestellten Produkte für bestimmte Anwendungsbereiche selbst verantwortlich. Der Käufer ist ebenso dafür verantwortlich, dass die bestellten Produkte Rechte Dritter, insbesondere Rechte an geistigem Eigentum, nicht verletzen.
- Für den Fall, dass der Käufer Elemente und/oder Werkzeuge im Rahmen eines Auftrages zur Verwendung in der Fertigung an den Verkäufer liefert, ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Versicherung für seine eigenen Elemente und Werkzeuge abzuschließen und hat sicherzustellen, dass der Verkäufer vom Versicherungsschutz umfasst ist.
§ 6 – Lieferung / Annahmeverzug
- Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nach dem Incoterms-Standard DDP (Delivery Duty Paid). Transportversicherungen sind weder im Falle der Lieferung an den Käufer noch im Falle der Lieferung an ein Lager enthalten. Der Käufer ist selbst für den Abschluss etwaiger Versicherungen verantwortlich. Lieferungen durch den Verkäufer erfolgen vorbehaltlich einer angemessenen Nutz- und Verwendbarkeit des Entladungsortes. Der Käufer ist für das sofortige Entladen verantwortlich. Jede zusätzliche Wartezeit geht zulasten und auf Kosten des Käufers.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Verkäufer ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
- Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt per anno 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Dem Käufer bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
§ 7 – Lieferzeit
- Die Lieferfrist richtet sich nach den Bedingungen, die bei der Erstellung des Angebots und/oder der Vereinbarung getroffen wurden. Grundsätzlich beträgt die Transportzeit von der Mitteilung der Fertigstellung der Produktion an mindestens 5 – 6 Wochen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist eine Verschiebung der Lieferzeit um bis zu 25 Tage als rechtzeitige Lieferung anzusehen. Der Käufer kann hieraus keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über Änderungen der Lieferzeit informieren.
- Soweit eine ausdrückliche Vereinbarung und ein bewilligter Liefertermin vorliegen, kann der Käufer im Falle von Verspätungen einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 Prozent des Kaufpreises pro Tag für den verspäteten Teil der Lieferung mit einer Höchstsumme von bis zu 5 Prozent geltend machen. Dem Käufer steht es frei, einen höheren Schaden nachzuweisen.
§ 8 – Mängelgewährleistung
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Ist die Kaufsache mangelhaft, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung. Hiervon abweichend gilt:
Für Unternehmer- begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Mängelansprüche;
- hat der Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung;
- beträgt bei neuen Waren die Verjährungsfrist für Mängel ein Jahr ab Gefahrübergang;
- sind bei gebrauchten Waren die Rechte und Ansprüche wegen Mängeln grundsätzlich ausgeschlossen;
- beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
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Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen und Verjährungsfristverkürzungen gelten nicht
- für Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen,
- für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, sowie
- für den Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
- Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben.
- Handelt der Kunde als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.
- Der Käufer ist verpflichtet, mangelbehaftete Produkte auf Kosten und auf Gefahr des Verkäufers an diesen zur Prüfung zurückzusenden. Soweit ein Mangel vorliegt und der Verkäufer die Ware repariert oder ersetzt, ist der Verkäufer für die Kosten der Rücksendung des reparierten oder ersetzten Artikels an die Adresse des Käufers verantwortlich. Reparaturen oder Ersatzlieferungen müssen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen.
- Die Haftung des Verkäufers ist auf Mängel beschränkt, die unter den vereinbarten Arbeitsbedingungen und der ordnungsgemäßen Lieferung auftreten. Die Haftung des Verkäufers für Mängel, die durch das vom Käufer vorgeschriebene Material verursacht wurden, die vom Käufer vorgeschriebenen/spezifizierten Konstruktionen, die fehlerhaft durchgeführten Vorarbeiten des Käufers und die nach dem Erwerb auftretenden Umstände, einschließlich Mängel, die durch eine unzureichende Instandhaltung, Änderungen der Lieferung/Ware durch den Käufer ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers, verursacht wurden sowie fehlerhafte Reparaturen durch den Käufer und normale Abnutzung, ist ausgeschlossen.
- Es besteht keine Garantie auf gekaufte Waren oder Dienstleistungen.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bis dahin ist der Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuverkaufen oder anderweitig zu veräußern. Dies gilt auch bei Verarbeitung der verkauften Ware.
§ 10 – Rechte Dritter / Freistellung
Alle Produkte werden entsprechend der Spezifikation des Käufers und der Validierung von Werkzeugen und Testreihen geliefert. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich, wenn die im Auftrag des Käufers produzierten Artikel in irgendeiner Weise Rechte Dritter verletzen, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer wegen sämtlicher Verbindlichkeiten, Verluste, Aufwendungen oder sonstiger Kosten des Verkäufers im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 11 – Schlussbestimmungen
- Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sind die Vertragsparteien Kaufleute, ist das Gericht an unserem Sitz in Frankfurt am Main zuständig, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.
- Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.